Raucherrechte
  Menschenrechte
 


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Auszüge aus der

Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948:

                                                                                                   

Artikel 5

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. 

 

Raucher auszusperren erinnert schon fast an die Apartheid

 

 

Artikel 7

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

 

Beendet die Raucherhatz!

 

 

Artikel 12

 

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

 

Raucher sind keine schlechten Menschen.

 

 

Artikel 22

Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte  zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.

 

„Kaffeehauskultur“ in Österreich

 

Artikel 24

Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.

 

 

Entgegen diverser Behauptungen, nicht (ganz) informierter Zeitgenossen, gibt es an den österr. Universitäten (noch) kein allgemeines Rauchverbot und das sollte unserer Meinung nach auch so bleiben.

 

Hier der oft falsch zitierte Ausschnitt aus dem Tabakgesetz:

 

Nichtraucherschutz

§ 12. (1) Rauchverbot gilt in Räumen für

1. Unterrichts- und Fortbildungszwecke,

2. Verhandlungszwecke und

3. schulsportliche Betätigung.

(2) In Mehrzweckhallen und Räumen, die nicht ausschließlich den

Zwecken im Sinne des Abs. 1 gewidmet sind, gilt ein Rauchverbot für

die Dauer der Nutzung für Zwecke im Sinne des Abs. 1 und für den

davor liegenden Zeitraum, der für eine Entlüftung des Raumes

erforderlich ist.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für ausschließlich privaten Zwecken

dienende Räume.

Nichtraucherschutz

§ 13. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12

gilt Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten

Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume

bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der

Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot

dadurch nicht umgangen wird.

(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder anderen Einrichtungen, in

denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.

(4) Abs. 1 gilt nicht für

1. Betriebe des Gastgewerbes,

2. Betriebe nach § 111 Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 GewO,

3. Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 25 GewO,

4. Tabaktrafiken.

§ 13a. (1) Rauchverbote nach §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot

fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“

kenntlich zu machen.

(2) Anstatt des Rauchverbotshinweises nach Abs. 1 können Rauchverbote nach §§ 12

und 13 auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das bestehende

Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.

(3) Die Rauchverbotshinweise nach Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole nach Abs. 2

sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der

Einrichtung klar ersichtlich sind.“

 

 

Die Anti-Raucher Lobby führt gerne das Argument an, dass im Jahr in Österreich mehr als  10.000 Menschen sterben. Wir möchten klare Beweise dafür haben, die wir nirgendwo finden konnten. Raucherbein und Lungenkrebs bekommen auch Leute, die NIE geraucht haben.

Es ist durchaus möglich, dass besonders die horrende Anzahl an Lungenkrebstoten mitunter auch durch die steigende Umweltverschmutzung bedingt wird.

Jedes Jahr verletzen sich hingegen, und das ist sicher, fast 200.000 Menschen beim Betreiben von Sport. Die Mortalitätsrate ist bei ihnen zwar bedeutend geringer und auch im Straßenverkehr sterben im Jahr „nur“ ca. 1000. Trotzdem spricht keiner (mehr) davon den Individualverkehr zu verbieten oder endlich höhere Kassenbeiträge von Extremsportlern zu verlangen.

Stoppt die Diskriminierung und Diskreditierung von Rauchern, auch wenn ihr selber vielleicht keine seid.

Prohibition führt nur zum Anstieg der Kriminalitätsrat, deshalb müssen wir den Anfängen wehren…

 

…unterschreibt jetzt in der Unterschriftenliste und helft uns für eure Rechte einzutreten. Das Frieren im Winter am „Raucherhof“ muß nicht sein. Mit den Unterschriften von mehr als 200 Studierenden MUSS sich die ÖH mit diesem Antrag beschäftigen. Zusammen erzwingen wir eine Rücknahme des Rauchverbots noch in vor den ÖH-Wahlen, FÜR die Gesundheit von vielen Studierenden!

Abgabe möglich bei dem nächsten Mitglied der Brut vor Ort oder einfach einschicken an:

 

Martin PÖCHER

Mühlgasse 6

9300 St.Veit/Glan

 

Für Rückfragen stehen wir gerne unter webmaster@db-ist.org zur Verfügung.

 


Revision: 2007/01/22 - 02:09 - © DB

 
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